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20.03.2019

Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen für Ihre grenzüberschreitend tätigen Mitarbeiter bei einem „No-Deal-Brexit“

In unserem Blog Beitrag vom 22.1.2019 haben wir bereits mögliche sozialversicherungs­rechtliche Risiken im Zusammenhang mit dem „Brexit“ aufgezeigt. Weiters hatten Sie Gelegenheit sich bei unserem English Breakfast am 26.2.2019 über die möglichen Auswirkungen eines „No-Deal-Brexits“ zu informieren.

Das britische Parlament hat dem mit der EU ausverhandelten Brexit-Austrittsvertrag am 12. März 2019 erneut nicht zugestimmt.

Da das Brexit-Datum 29.3.2019 immer näher rückt, scheint ein ungeordneter Austritt Großbritanniens aus der EU immer wahrscheinlicher. Sollte es zu keiner Verschiebung des Brexit-Austrittsdatums kommen, müssen Sie dringend Maßnahmen setzen, um die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in beiden Staaten zu erfüllen und den Krankenversicherungsschutz für Ihre entsendeten Mitarbeiter weiter zu gewährleisten.

Wird der Austrittsvertrag nicht unterzeichnet sind die EU-Verordnungen (VO (EG) 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ab dem 30.3.2019 nicht mehr anwendbar. Im Rahmen der EU-Verordnungen gilt das Prinzip der Einfachversicherung bzw. ist ein Leistungsaustausch zwischen UK und Österreich z.B. in Bezug auf Krankenleistungen geregelt.

Bisher stand im Raum, dass das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und UK, welches vor dem Beitritt Österreichs zur EU gültig war, wieder zur Anwendung gelangt. Nach aktuellem Stand gehen die Sozialversicherungsbehörden davon aus, dass bei einem „No-Deal Brexit“ nur noch die nationalen Vorschriften des ASVG zu berücksichtigen sind. Mitarbeitereinsätze in den UK/aus UK würden dann so behandelt werden wie Mitarbeitereinsätze in/aus Staaten mit denen schon derzeit kein Sozialver­sicherungsab­kommen besteht (z.B. China).

Entgegen der Vorgehensweise in anderen EU-Ländern (z.B. Deutschland) werden A1 Formulare für grenzüberschreitende Tätigkeiten mit UK in Österreich auch dann bestätigt, wenn das Enddatum der Tätigkeit nach dem 29.3.2019 liegt. Eine Befristung mit dem Brexit-Datum wird nicht vorgenommen. Dennoch verlieren A1 und S1-Formulare im Falle eines ungeordneten Austritts nach dem 29.3.2019 ihre Gültigkeit.

Ein „No-Deal-Brexit“ führt u.a. zu den folgenden Risiken

  • Risiko der Doppelversicherung in UK und Österreich
  • Verpflichtende Anmeldung zur österreichischen Sozialversicherung von aus UK entsendeten Mitarbeitern ab 30.3.2019
  • In UK Versicherte, die bisher auf Basis eines S1 in Österreich zum Arzt gehen konnten, werden ohne entsprechende Maßnahmen ihre e-card nicht mehr benutzen können und Krankenleistungen privat bezahlen müssen.
  • Die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) wird für Dienstreisen in die UK ungültig werden. Behandlungskosten für medizinisch notwendige Leistungen sind durch den Dienstgeber zu übernehmen.
  • Pensionsversicherungszeiten nach dem Brexit-Datum werden nicht mehr gegenseitig zwischen UK und Österreich angerechnet werden können um einen Pensionsanspruch zu erwerben.
  • Pensionsanträge werden durch fehlenden Informationsaustausch erschwert.

Wir unterstützen Sie gerne entsprechende Maßnahmen zu treffen um Sie gut auf einen möglichen Brexit ohne Austrittsvertrag vorzubereiten.

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TagsA1BrexitGroßbritannienSozialversicherungUKVerordnung (EU) 883/2004
Foto von Evelyn Kappel
Evelyn Kappel Senior Manager, Leader Tax Consulting
evelyn.kappel@at.pwc.com xing
Foto von Daniela Meßner
Daniela Meßner Manager, Tax Consulting
daniela.messner@at.pwc.com

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