Drittanstellung Geschäftsführer – Lösung durch den Gesetzgeber zeichnet sich ab
Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH wurden bei Drittanstellung von Geschäftsführern im Konzern jeweils zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnisse für die Geschäftsführerfunktionen unterstellt. Trotz teilweiser Entschärfung durch den Hauptverband in den letzten Monaten war die Umsetzung für Konzerne kaum administrierbar. Die gute Nachricht vor Jahreswechsel: eine Lösung durch den Gesetzgeber zeichnet sich ab.
Hintergrund
Manager üben in Konzernen häufig in mehreren Tochtergesellschaften Geschäftsführerfunktionen aus, ohne gesonderten Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Sie werden von einer Gesellschaft, mit der das Dienstverhältnis besteht (Überlasser), an eine andere Konzerngesellschaft (Beschäftiger) als Geschäftsführer überlassen.
Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH[1] bestand für diese Konstellationen rückwirkend ein sozialversicherungsrechtliches Risiko, da für die einzelnen Geschäftsführerfunktionen jeweils ein eigenes sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis zum Beschäftiger unterstellt wurde.
In vielen Fällen hätten Konzerne nur für die Sozialversicherungsbeiträge in den jeweiligen Gesellschaften eine Schattenlohnverrechnung einrichten und das Entgelt anteilig zuschlüsseln müssen. Die Umsetzung der Rechtsprechung hätte bei Bezügen über der Höchstbeitragsgrundlage nicht nur deutlich erhöhte Lohnnebenkosten bedeutet, sie war in komplexen, sich häufig ändernden Konzernstrukturen auch schlichtweg nicht administrierbar.
Abänderungsantrag im Sozialausschuss vom 29.11.2018
Wie von diversen Interessensvertretungen mehrfach angeregt, zeichnet sich nun doch eine Lösung durch den Gesetzgeber ab[2]:
- Bei der Überlassung zur Übernahme einer Organfunktion innerhalb von Unternehmensverbünden unter einheitlicher Leitung gilt nur der Überlasser als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber. Die Regelung gilt sinngemäß auch für Überlassungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
- Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die neue Regelung tritt am Tag nach Kundmachung also voraussichtlich Mitte Jänner in Kraft. Eine Rückwirkung wurde nicht normiert. Allerdings führen die Erläuterungen aus, dass es sich um eine Klarstellung handelt.
- Wenn diese Änderung in Kraft tritt, besteht ein beitragsrechtliches Risiko nur mehr in Fällen, in denen nicht klar vereinbart ist, ob eine Überlassung oder ein direktes Dienstverhältnis zur GmbH intendiert ist.
- Wenn diese Änderung in Kraft tritt, ist auch davon auszugehen, dass dieses Thema bei den nächsten GPLAs (ab 2020 PLABs) doch nicht in besonderem Fokus stehen wird.
[1] VwGH 07.09.2017, Ro2014/08/0046
[2] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00414/fname_724055.pdf