Kein Sachbezug für kleine arbeitsplatznahe Unterkunft ab 1.1.2018
Gerade bei Entsendungen oder Versetzungen stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern oft kostenlos oder verbilligt eine zweite Wohnung am Arbeitsort zur Verfügung. Bisher war es nur in Ausnahmefällen und vor allem für Saisonbetriebe mit nicht planbaren Arbeitseinsätzen möglich keinen bzw. einen geringeren Sachbezugswert für eine kleine arbeitsplatznahe Unterkunft anzusetzen. Ab 1.1.2018 kommt es nur mehr auf die Größe der Unterkunft und die Arbeitsplatznähe an, sowie darauf, dass die Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, so ist nach der geänderten Sachbezugswerte-Verordnung[1]
kein Sachbezugswert anzusetzen, wenn die Unterkunft:
- bis zu 30 m² groß und
- arbeitsplatznahe ist und
- nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz, Familienwohnsitz) bildet
ein um 35% geringerer Sachbezugswert anzusetzen, wenn die Unterkunft:
- mehr als 30 m², aber nicht mehr als 40 m² groß ist,
- durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird,
- arbeitsplatznahe ist und
- nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz, Familienwohnsitz) bildet
Die Neuregelung ist rückwirkend bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2017 enden, anzuwenden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Lohnverrechnung für 2018 daher noch korrigiert werden.
Laut dem Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2018 ist jedenfalls von einer arbeitsplatznahen Unterkunft auszugehen, wenn die Arbeitsstätte innerhalb von 15 Minuten erreicht werden kann. Da es nach der neuen Regelung nicht mehr auf die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ankommt, ist fraglich, ob diese enge Auslegung durch die Finanzverwaltung gerechtfertigt ist.
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[1] BGBl II 2018/237, ausgegeben am 6. 9. 2018