Jahressechsteloptimierung von Jahresprämien weiterhin möglich
Die Finanzverwaltung akzeptiert unter bestimmten formalen Voraussetzungen eine Jahressechsteloptimierung („Formel 7“), bei der ein Teil einer Bonuszahlung monatlich laufend ausbezahlt wird, um das Jahressechstel zu erhöhen. Der andere Teil kann dadurch von der begünstigen Besteuerung für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels profitieren. Als im vergangenen Jahr eine Form von Jahressechsteloptimierung dem VwGH zur Entscheidung vorgelegt wurde, sahen viele das Ende auch der Formel 7 gekommen.[1] Die gute Nachricht – sie hat überlebt.
Während ein laufender Bezug nicht zu einem sonstigen Bezug umgewidmet werden kann, müssen sich sonstige Bezüge sowohl hinsichtlich des Rechtstitels als auch hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlung[2] deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden.
Der VwGH hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass ein sonstiger Bezug wie beispielsweise der 13. und 14. Monatsbezug nicht mehr begünstigt nach § 67 Abs. 1 EStG besteuert werden kann, wenn er monatlich laufend anteilig ausbezahlt wird. Er ist in diesem Fall als laufender Bezug zu versteuern.[3] In der Literatur wurde diese Aussage so verstanden, dass laufend anteilig ausbezahlte sonstige Bezüge zwar aufgrund des Rechtstitels weiterhin sonstige Bezüge bleiben, aber wegen der gewählten Auszahlungsmodalität nach § 67 Abs 10 EStG mit dem Tarifsteuersatz zu versteuern sind und bei der Berechnung des Jahressechstels nicht berücksichtigt werden dürfen.[4] Nach dieser Sichtweise wäre eine Jahressechsteloptimierung für Jahresprämien durch Ratenzahlung nicht möglich.
In seiner aktuellen Entscheidung lehnt der VwGH diese Rechtsauffassung jedoch ab. Nach der ständigen Rechtsprechung können sonstige Bezüge nicht allein „auf Grund des Rechtstitels“ vorliegen. Wird ein sonstiger Bezug monatlich laufend anteilig ausbezahlt, liegt aufgrund des Auszahlungsmodus kein sonstiger sondern ein laufender Bezug vor. Er ist daher auch in die Berechnung des Jahressechstels einzubeziehen.[5]
Diese Entscheidung ist nicht zu einem klassischen Prämienoptimierungsmodell ergangen. Im entschiedenen Fall wurde zu Beginn des Jahres mittels Gesellschafterbeschluss die Höhe der laufenden Prämienzahlungen und die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration festgelegt. Es wurde also nicht eine auf Basis eines einheitlichen Rechtstitels gewährte Bonuszahlung mittels Auszahlungsvereinbarung in laufende Bezüge und sonstige Bezüge aufgeteilt. In der Urteilsbegründung verweist der VwGH jedoch ausdrücklich auf ein Beispiel zur Formel 7[6] und pflichtet der dort angeführten Betrachtungsweise bei.
Auch im Begutachtungsentwurf zum LStR Wartungserlass sind keine Änderungen betreffend Formel 7 enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Möglichkeit die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen optimal auszunutzen weiterhin erhalten bleibt.
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[1] BFG RV/7100210/2014 v 23.11.2016
[2] Eine rein rechnerische Aufteilung in laufende und sonstige Bezüge ist u.a. laut VwGH 20.02.2008, 2005/15/0135 nicht möglich.
[3] VwGH 14.12.1993 91/14/0038, 09.03.1979, 3394/78 zur Auszahlung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration in zwölf gleichenTeilbeträgen
[4] Doralt, RdW 2010/251, 240; Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG Sonstige Bezüge (§ 67 Abs 1) Rz 11.
[5] VwGH 25.07.2018, Ro 2017/13/0005
[6] Beispiel 3 in Rz 1052 der LStR