Zweites sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur GmbH bei Drittanstellung von Geschäftsführern
Manager üben in Konzernen häufig in mehreren Tochtergesellschaften Geschäftsführerfunktionen aus, ohne gesonderten Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Sie werden von einer Gesellschaft, mit der das Dienstverhältnis besteht, an eine andere Konzerngesellschaft als Geschäftsführer überlassen. Der VwGH hat in einem aktuellen Fall[1] entschieden, dass sozialversicherungsrechtlich in dieser Konstellation zwei Dienstverhältnisse vorliegen können, die jeweils der Sozialversicherung unterliegen.
In dem vom VwGH beurteilten Fall wurde ein Amtsleiter einer Stadtverwaltung zum einzigen Geschäftsführer einer stadteigenen GmbH bestellt. Das Ausmaß der Zuteilung zur GmbH war prozentuell festgelegt. Die Personalkosten wurden von der Stadt anteilig an die GmbH verrechnet. Der VwGH ging in dieser Konstellation von einem beitragspflichtigen Dienstverhältnis sowohl mit der GmbH (Beschäftiger) als auch mit der Stadt (Überlasser) aus.
Das bedeutet, es können für zwei Dienstverhältnisse Sozialversicherungsbeiträge, jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage, vorgeschrieben werden. Der Dienstnehmer kann für die über die einfache Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Sozialversicherungsbeiträge einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung fallen jedoch bei beiden Dienstgebern an und sind nicht rückerstattungsfähig.
Laut VwGH ist bei Leiharbeitsverhältnissen zwar grundsätzlich ausschließlich der Überlasser als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber anzusehen, da der Beschäftiger nur die ihm vom Überlasser übertragenen Rechte aus diesem Dienstverhältnis ausübt.
Anders allerdings beim Geschäftsführer einer GmbH: Die GmbH hat aufgrund der Bestellung zum Geschäftsführer ein unmittelbares Recht auf Arbeitsleistung und nicht nur ein vom Überlasser abgeleitetes. Der schuldrechtliche Anstellungsvertrag regelt nur die näheren Umstände, unter denen diese Leistungen zu erbringen sind, und kann auch schlüssig zustande kommen. [2]
Die Bezüge, die der Geschäftsführer vom Überlasser erhält, sind dann als Entgelt von Dritter Seite für die Geschäftsführertätigkeit in der GmbH anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen eine Gegenleistung für diese Tätigkeit sein sollen, die auch im Interesse der GmbH liegt.[3]
Wenn Sie überprüfen möchten, ob ein beitragsrechtliches Risiko besteht und eine ausdrückliche vertragliche Regelung zweckmäßig wäre, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
[1] VwGH 07.09.2017, Ro2014/08/0046
[2] Ähnliche Argumentation bereits in VwGH 2006/08/0113 – hier stand der Geschäftsführer jedoch zunächst in einem Dienstverhältnis zur GmbH und die Gestaltung wurde dann bei unveränderter Tätigkeit in eine Drittanstellung geändert. Nach der älteren Judikatur z.B. VwGH 93/08/0182 bis 0186 besteht sozialversicherungsrechtlich kein Beschäftigungsverhältnis zur Konzernmutter als Überlasser, wenn für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit bei der Tochtergesellschaft keine Dienstleistungen an die Muttergesellschaft erbracht werden.
[3] Zu Entgelt von dritter Seite siehe u.a. VwGH 94/08/0107, 96/08/0065, 90/08/0004