Änderungen 2018 (und Folgejahre) in der Personalverrechnung auf einen Blick
Ist Ihre Personalverrechnung schon fit für 2018 und haben Sie die aktuellen Änderungen im Blick? Wir haben einen Kurzüberblick für Sie zusammengestellt.
AUVA Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
Für Betriebe mit durchschnittlich bis zu zehn Mitarbeitern erhöht sich der AUVA Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für Krankenstände und Unfälle, die nach dem 30.06.2018 eintreten auf 75 %.
Wohnbauförderungsbeitrag
Mit 01.01.2018 wird der Wohnbauförderungsbeitrag zu einer ausschließlichen Landesabgabe mit voller Autonomie der Länder, weshalb ab 2019 je nach örtlich zuständiger GKK unterschiedliche Betragssätze gelten könnten. Prüfen Sie daher rechtzeitig, ob die Zuordnung Ihrer Dienstnehmer zu den örtlich zuständigen GKKs richtig ist.
Abschaffung der Auflösungsabgabe ab 2020
Die Auflösungsabgabe, die der Dienstgeber zu entrichten hat, wenn er ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, entfällt mit Wirkung ab 1.1.2020. Die Auflösungsabgabe beträgt für das Jahr 2018 Euro 128.
Monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen ab 2019
Der Beginn der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen wurde auf 01.01.2019 verschoben. Für das Jahr 2018 ist eine Testphase mit kooperativem Einsatz zwischen Lohnsoftwareherstellern und ausgewählten Dienstgebern vorgesehen.
Zudem bleibt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Meldung der Arbeitsstätte weiterhin aufrecht.
Bonus-Malus-System
Das Bonus-Malus-System für ältere Dienstnehmer tritt nicht in Kraft, da die Zielwerte bei der Anhebung der Beschäftigungsquoten älterer Arbeitnehmer erreicht wurden.
Altersteilzeit
Wie vom VwGH in 2016 entschieden[1] stellen die vom Dienstgeber übernommenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung von der Gehaltslücke bei einer geförderten Altersteilzeit einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind lohnnebenkostenpflichtig. Nach Ansicht des Hauptverbandes[2] der Sozialversicherungsträger gilt die 20% Regelung für Sachbezüge (§ 53 Abs. 1 ASVG) nicht für diese übernommenen Sozialversicherungsbeiträge. Die Lohnarten in der Personalverrechnung sind entsprechend anzupassen. Prüfen Sie auch Ihr Lohnnebenkostenrisiko für die vergangenen Jahre.
Ab 01.01.2017 fördert das AMS mit dem Altersteilzeitgeld auch den Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB) von diesen vom Dienstgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Inanspruchnahme des erhöhten Altersteilzeitgeldes ist eine Änderungsmeldung an das AMS erforderlich. Vor dem Änderungsantrag sollte unbedingt geprüft werden, ob sich das Altersteilzeitgeld auch tatsächlich erhöht (z.B. wenn die tatsächlichen Gehaltserhöhungen im Unternehmen geringer sind als die Valorisierung des Altersteilzeitgeldes).
Aushilfskräfte
Für steuerbegünstigte temporäre Aushilfskräfte entfällt ab 01.01.2018 die nachträgliche Beitragsvorschreibung durch die GKK. Stattdessen behält der Dienstgeber in der Abrechnung die pauschalen SV Beiträge von 14,12 % plus Arbeiterkammerumlage KU/LKU (0,5%/0,75%) ein. Die Meldung und Überweisung dieser Beiträge an die GKK erfolgt außerhalb der Personalverrechnung.[3]
Es ist kein Unfallversicherungs-Beitrag vom Dienstgeber zu leisten. Dieser wird aus den Mitteln der Unfallversicherung getragen.
Lehrlingsausbildung
Bisher hatte der Lehrberechtigte gemäß § 9 Abs. 5 BAG die Differenz zwischen den Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen, sofern diese höher waren als die Lehrlingsentschädigung. Ab 01.01.2018 haben die Lehrberechtigten die Internatskosten zu tragen, erhalten diesen Aufwand aber von den zuständigen Lehrlingsstellen ersetzt.
Abfindungsgrenzbetrag für Pensionen 2018
Ab 01.01.2018 erhöht sich der Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2a PKG für die Abfindungen von Pensionen aus einer Pensionskasse auf Euro 12.300. Pensionsabfindungen mit einem Barwert bis zu diesem Grenzbetrag sind mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern. Wird diese Freigrenze hingegen überschritten, unterliegt der gesamte Betrag dem laufenden Lohnsteuertarif gemäß § 67 Abs. 10 EStG.
[1] VwGH 21.09.2016, 2013/13/0102
[2] Vgl NÖDIS, Nr. 5/April 2017
[3] Details zum Ablauf siehe NÖDIS, Nr. 15/Dezember 2017