Beschäftigungsbonus – keine staatliche Beihilfe aber diskriminierend?
Die EU-Kommission sieht im Fall des Beschäftigungsbonus zwar keinen Verstoß gegen EU-Beihilfenrecht gegeben, wird in einem zweiten Schritt aber prüfen, ob ein Verstoß gegen die EU Grundfreiheiten vorliegt. In der politischen Diskussion wird die Abschaffung des Beschäftigungsbonus in den Raum gestellt. Wie sind die aktuellen Pressemeldungen europarechtlich einzuordnen:
Kein Verstoß gegen EU-Beihilfenrecht – keine zwingende Rückabwicklung:
Die EU-Kommission sieht den Beschäftigungsbonus den jüngsten Pressemeldungen zufolge als vereinbar mit EU-Beihilfenrecht an, da es sich nicht um eine selektive Maßnahme handelt.
Hätte die EU-Kommission den Beschäftigungsbonus als staatliche Beihilfe interpretiert, die den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs verletzt, hätte sie die Anweisung erteilt, die Zahlung der Förderung einzustellen und alle bereits geleisteten Beträge zurückzufordern. In den allgemeinen Bedingungen des Förderungsantrages und in der Sonderrichtlinie Beschäftigungsbonus ist für diesen Fall verankert, dass der Förderungswerber die Förderung rückerstatten muss bzw. jeden Anspruch auf die Förderung verliert. Da die EU-Kommission auf der Grundlage des EU-Beihilfenrechts nicht weiter ermitteln wird, ist dieser Fall nicht eingetreten.
Denkbar wäre weiterhin, dass z.B. betroffene Unternehmen den EuGH mit einem möglichen Verstoß gegen EU-Beihilfenrecht befassen.
Indirekte Diskriminierung – Verstoß gegen Arbeitnehmerfreizügigkeit:
Die EU-Kommission könnte den Beschäftigungsbonus aufgrund eines Verstoßes gegen die EU Grundfreiheiten, insbesondere die Arbeitnehmerfreizügigkeit, beanstanden.
Die Förderung stellt zwar nicht auf die Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer ab, insofern liegt keine direkte Diskriminierung vor. Förderungsfähig sind aber nur Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- die Arbeitnehmer waren beim österreichischen AMS als arbeitslos gemeldet;
- die Arbeitnehmer sind Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung;
- die Arbeitnehmer waren in Österreich erwerbstätig und pflichtversichert
Diese Kriterien werden eher von Inländern erfüllt, daher könnte eine nicht gerechtfertigte indirekte Diskriminierung von EU Bürgern vorliegen. Da Arbeitgeber durch die Förderung dazu veranlasst werden, Inländern bei Neueinstellungen den Vorzug zu geben, könnte diese Maßnahme geeignet sein, die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu behindern. Grundsätzlich können sich auch Arbeitgeber auf die Freizügigkeit ihrer Arbeitnehmer berufen und den EuGH mit dem Verstoß befassen.
Wenn die EU Kommission feststellen sollte, dass der Beschäftigungsbonus gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt, würde sie Österreich zunächst auffordern die Übereinstimmung mit dem EU-Recht wiederherzustellen. Anders als bei einem Verstoß gegen das EU-Beihilfenrecht wäre hier also nicht unbedingt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zahlungen die einzig denkbare Maßnahme. Die Übereinstimmung mit EU-Recht könnte auch dadurch wiederhergestellt werden, dass die Förderkriterien angepasst und auf EU-Bürger ausgedehnt werden.
Plangemäß wären die ersten Auszahlungen der Förderung beginnend mit Juli 2018 fällig. Das Bundesministerium für Wissenschaft Forschung und Wirtschaft hat sich vorbehalten Förderungszusagen erst nach Vorliegen einer Rückantwort der Europäischen Kommission zum Beschäftigungsbonus abzugeben. Die weitere politische Entwicklung bleibt also spannend.