Die Angleichung von Arbeitern und Angestellten – das Wichtigste in aller Kürze
Am 12. Oktober 2017 beschloss der Nationalrat eine punktuelle Angleichung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter. Maßgeblich sind vor allem die Änderungen der Regeln zur Entgeltfortzahlung sowie der Kündigungsfristen.
I. Änderungen zur Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018
- Bisheriger Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Bisher hatten Arbeiter wie Angestellte bei Krankheit vom 1. bis zum 5. Dienstjahr Anspruch auf 6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Nach 5, 15 bzw. 25 Jahren erhöhte sich der Anspruch auf 8, 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung.
- Neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Nach neuer Rechtslage haben sowohl Arbeiter als auch Angestellte bereits nach einem Jahr Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Die Sprünge auf 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben bestehen. Bei Lehrlingen erhöht sich die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung im Krankheitsfall auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Fortzahlung.
- Wegfall der Bestimmungen zur Wiedererkrankung
Ab Inkrafttreten der Änderungen gebührt auch Angestellten das Ausmaß der Entgeltfortzahlung für jeweils 1 Arbeitsjahr: Wenn ein Angestellter im selben Arbeitsjahr erneut erkrankt, hat er nur insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als er ihn für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht verbraucht hat. Dies galt bisher schon für Arbeiter.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei einvernehmlicher Auflösung
Des Weiteren wurde sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter ergänzt, dass Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus gebührt. Bisher galt dies bereits im Falle einer Arbeitgeberkündigung, unberechtigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt.
- Zukünftig keine Einschränkung der Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen aus wichtigen persönlichen Gründen bei Arbeitern
Weiters wurde bei Arbeitern die Möglichkeit, die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen aus wichtigen persönlichen Gründen kollektivvertraglich einzuschränken, gestrichen.
- Inkrafttreten
Die Änderungen zur Entgeltfortzahlung treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen, die nach dem 30. Juni 2018 eintreten bzw. auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.
II. Angleichung der Kündigungsfristen ab 1.1.2021
- Inkrafttreten
Eine weitere maßgebliche Neuerung der Rechtslage stellt die Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an die der Angestellten dar. Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. Soweit keine für den Arbeiter günstigere Vereinbarungen (bspw. in bestehenden Arbeitsverträgen) bestehen, gelten also schon bald die neuen Kündigungsbestimmungen. Aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit empfiehlt es sich, bestehende Verträge entsprechend der im Jahr 2021 in Kraft tretenden Bestimmungen anzupassen.
- Neue Kündigungsfristen
Nach neuer Rechtslage müssen Dienstgeber auch bei Arbeitern eine mindestens 6-wöchige und Dienstnehmer eine mindestens 4-wöchige Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist für Dienstgeber erhöht sich im selben Rhythmus und mit derselben Steigung wie bei den Angestellten mit zunehmenden Dienstjahren.
- Neue Kündigungstermine
Weiters können ab Inkrafttreten der Bestimmungen Arbeiter – wie auch Angestellte nach aktueller Rechtslage – nur noch zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Wie bei den Angestellten kann jedoch – wie in der Praxis üblich – auch der 15. des Monats oder das Ende des Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart werden.
- Abweichende Regelungen
Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt werden (zum Beispiel Tourismus oder Baubranche).
III. Kündigungsregeln auch für Angestellte mit geringer Arbeitszeit ab 1.1.2018
Die Kündigungsregeln für Angestellte gelten nach neuer Rechtslage auch für Personen, die weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit angestellt sind. Diese Änderung gilt für Beendigungen, die nach dem 31. Dezember 2017 ausgesprochen werden.
Haben Sie Fragen zu diesen bzw. anderen arbeitsrechtlichen Themenstellungen oder sollen wir Sie bei der Anpassung Ihrer Arbeitsverträge entsprechend der genannten Gesetzesänderungen unterstützen? Wir beraten Sie gerne.