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17.10.2017

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017

Das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 ist seit 1. Oktober 2017 in Kraft und bringt weitreichende Neuerungen im Zulassungsverfahren für drittstaatsangehörige Schlüsselkräfte. Lesen Sie nachfolgend die wichtigsten Details:

 

Seit 1.10.2017 gilt das neue Zulassungsverfahren für die neue Aufenthaltsbewilligung „ICT“ (= „Intra-Corporate-Transfer“) für unternehmensintern transferierte drittstaatsangehörige Schlüsselkräfte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Europäischen Union während ihres Arbeitsverhältnisses in eine Niederlassung (Filiale, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft), die zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und ihren Sitz im Bundesgebiet hat, vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Damit wurde das bislang zweigleisige Zulassungsverfahren (Erteilung jeweils einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS und einer Aufenthaltsbewilligung „Rotationsarbeitskraft“ durch die Ausländerbehörde) vereinheitlicht und ein Antragsverfahren nach dem „One-Stop-Shop – Prinzip“ geschaffen. Nunmehr ist lediglich ein Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde für den neuen kombinierten Aufenthalts- und Beschäftigungstitel „ICT“ einzubringen. Der Gesetzgeber erhofft sich damit eine flexiblere und beschleunigte Zulassung von unternehmensintern transferierten drittstaatsangehörigen Führungskräften, Spezialisten und Trainees. Der von der Aufenthaltsbewilligung „ICT“ erfasste Personenkreis deckt sich damit größtenteils mit den bisherigen „Rotationsarbeitskräften“. Hinsichtlich der maximalen Gesamtaufenthaltsdauer wurden im Gegensatz zur alten Rechtslage Obergrenzen eingeführt (Führungskräfte und Spezialisten 3 Jahre sowie Trainees 1 Jahr). Das Verfahren ist dem der Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüssel- und Fachkräfte nachgebildet. Eine der wichtigen Erteilungsvoraussetzung ist beispielsweise, dass die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

 

Weitere wichtige Details:

  • Als unternehmensintern gilt der Transfer nach Österreich, wenn er von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat an einen inländischen Arbeitgeber erfolgt und beide in rechtlicher Sicht ein Unternehmen bilden oder in wirtschaftlicher Sicht unter einer einheitlichen Leitung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen stehen.
  • Nicht nur bei Führungskräften und Spezialisten ist ein (einschlägiger und anerkannter) Hochschulabschluss Erteilungsvoraussetzung, nunmehr müssen auch Trainees einen Hochschulabschluss nachweisen.
  • Bei Erreichung der maximalen Gesamtaufenthaltsdauer (1 bzw. 3 Jahre) muss die Schlüsselkraft aus dem EWR-Raum ausreisen und es darf erst nach vier Monaten eine erneute Aufenthaltsbewilligung „ICT“ erteilt werden (sogenannte „cooling off period“).
  • Für Dienstnehmer, die nach Österreich transferiert werden sollen aber bereits die Inhaber eines Aufenthaltstitels „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaats sind, ist ein Aufenthalt und eine Beschäftigung bis zu 90 Tage ohne eigene Aufenthaltsbewilligung „ICT“ im Bundesgebiet zulässig. Für diese Fälle wird analog das vereinfachte EU-Entsendebestätigungsverfahren herangezogen.Sie möchten einen ausländischen Kollegen oder Mitarbeiter zB via Entsendung in Ihr österreichisches Unternehmen holen? Wir unterstützen Sie gerne in sämtlichen Fragen des Ausländerbeschäftigungsrechts und insbesondere auch hinsichtlich der neuen Regelungen zum ICT-Verfahren.

 

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TagsFremdenrechtsänderungsgesetz 2017FührungskraftICTIntra-Corporate-TransferRotationsarbeitskraftSchlüsselkraftSpezialistTraineeunternehmensinterner Transfer
Foto von Achim Brandt
Achim Brandt achim.brandt@at.pwc.com linkedin
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Ulrike Pribyl ulrike.pribyl@at.pwc.com

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