Weniger Bürokratie, mehr Nichtraucherschutz ab 1.8.2017:
Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz soll ab 1.8.2017 der ArbeitnehmerInnenschutz zum Teil entbürokratisiert und der NichtraucherInnenschutz am Arbeitsplatz verbessert werden. Damit einhergehend ergeben sich auf ArbeitgeberInnenseite mehrere Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz (AZG, ARG), sowie dem Mutterschutzgesetz (MSchG), die es zu beachten gilt:
Zum einen wird ab 1.5.2018 in Arbeitsstätten in Gebäuden ein allgemeines Rauchverbot festgelegt, mit der Möglichkeit auch Raucherräume, die keine Arbeits-, Aufenthalts-, Beschäftigungsräume und dergleichen sind, einzurichten. Erfasst sind davon auch Wasserpfeifen und sonstige elektronische Zigaretten und deren Liquids (§ 30 ASchG).
Zum anderen entfallen mehrere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Davon betroffen sind die Verpflichtung Beinahe-Unfälle aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 1 ASchG), sowie der Entfall des verpflichtenden Verzeichnisses jener ArbeitnehmerInnen, die bestimmte Tätigkeiten durchführen, für die ein Nachweis über die Fachkenntnis erforderlich ist (z.B. Sprengarbeiten, Gasrettungsdienst). Auch das Arbeitsruhegesetz ist mit dem Entfall zahlreicher Meldepflichten (z.B. für bestimmte Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe oder auf Messen (§§ 10, 12 Abs. 3, 17 Abs. 7 ARG) davon umfasst.
Weiters verlängert sich das Begehungsintervall für Arbeitsstätten mit ein bis zehn Arbeitnehmern, sofern nur Büroarbeitsplätze oder damit vergleichbare Arbeitsplätze eingerichtet sind (Arbeiten an Bankschaltern, Hotelrezeptionen bzw. im strategischen Bereich und Unternehmensberatung) von zwei auf drei Jahren (§ 77a Abs. 2 ASchG).
Bedeutsam ist auch die Fristverlängerung bei der Meldung von Tätigkeiten in außergewöhnlichen Fällen über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit hinaus bzw. unter Verkürzung der Mindestruhezeiten. Diese Tätigkeiten sind dem Arbeitsinspektorat nun längstens binnen zehn (bisher vier) Tagen nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen (§ 20 Abs. 2 AZG, § 11 Abs. 2 und 4 ARG).
Zuletzt werden die gesetzlichen Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot und vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot erweitert, was zu einer Reduktion der Zahl von Ausnahmebescheiden führen soll (§ 6 Abs. 2 und 3 MSchG). Ab sofort ist es für schwangere Künstlerinnen möglich bis 24 Uhr zu arbeiten (§ 1 Abs. 1 TAG), auch sonstige schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen nun Wochenend- und Feiertagsarbeit leisten, sofern sie aufgrund ihres Arbeitsvertrages ausschließlich Arbeiten am Wochenende oder an Feiertagen verrichten (§ 7 Abs. 2 Z 4 MSchG).
Wir beraten und unterstützen Sie gerne, wenn Sie Informationen oder Hilfe bei der Einrichtung eines „Raucherkammerls“, der Abklärung in welchen Fällen eine Nichteinhaltung der Höchstarbeitszeit oder Mindestruhezeit und somit eine Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat vorliegt und bringen Licht in den „Dschungel“ der bestehenden oder nach neuer Rechtslage nicht mehr zu führenden Aufzeichnungs-, Dokumentations-, oder Meldepflichten.