Neuer Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben ab 1.12.2017
Am 24.7.2017 haben sich die Sozialpartner im Sinn einer Modernisierung und Weiterentwicklung des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel auf eine Entgeltreform geeinigt und eine grundlegend neue Gehaltsordnung geschaffen. Der neue Kollektivvertrag wurde am 18.10.2017 veröffentlicht.
Wir empfehlen, sich schon jetzt mit den Änderungen im Kollektivvertrag zu beschäftigen und sich auf den Umstieg rechtzeitig vorzubereiten. Diese betreffen sämtliche Unternehmen der Sparte Handel, des Fachverbandes der Versicherungsmakler, der Berater in Versicherungsangelegenheiten und des Fachverbandes für Buch- und Medienwirtschaft. Die Änderungen treten ab 1.12.2017 in Kraft, wobei eine Übergangsfrist von vier Jahren vorgesehen ist.
Die Eckpunkte der Sozialpartnereinigung sind die folgenden:
- Neue Gehaltsordnung mit Mindestgrundgehalt in Höhe von € 1.600 brutto (statt bisher € 1.546 brutto) für Angestellte mit Einzelhandels- oder kaufmännisch administrativer Lehre
- Anrechnung von Vordienstzeiten bei Neueintritten von maximal sieben bzw. acht Jahren
- Anrechnung von Karenzurlauben bei Vorrückungen im Ausmaß von maximal 22 Monaten pro Kind sowie Berücksichtigung von Elternkarenzurlauben im Ausmaß von höchstens insgesamt 24 Monaten als Vordienstzeiten
- Transparenz bei All-In Verträgen durch einfache Rahmenbedingungen und verpflichtende Deckungsprüfung
Der neue Kollektivvertrag sieht nur mehr eine Gehaltstabelle vor, anstatt wie bisher acht Tabellen bzw. zwei Gehaltsgebiete. Die Beschäftigungsgruppen (A bis H) sind allgemeiner und abstrakter formuliert, wobei zur Orientierung bei der Einstufung 75 Referenzfunktionen mit typischen Tätigkeiten zur Beschreibung der jeweiligen Gruppe entwickelt wurden. Auch neue Funktionen, wie z.B. der Onlinehandel wurden abgebildet, sowie Regelungen für Führung und Stellvertretung geschaffen. Außerdem wird die Einkommenskurve abgeflacht; statt bisher neun wird es nur noch vier Vorrückungen innerhalb einer Beschäftigungsgruppe geben.
Der Umstieg in das neue System erfolgt innerhalb einer vierjährigen Übergangsfrist (ab 1.12.2017) bis zu einem Stichtag, den das Unternehmen grundsätzlich frei wählen kann. Bis zum Umstiegsstichtag gilt für alle neuen Dienstverhältnisse die alte Gehaltsordnung. Wesentlich ist, dass die Einkommen der Mitarbeiter geschützt sind und niemand durch den Übergang benachteiligt werden darf. Auch die Mitwirkung des Betriebsrates am Umstieg wurde in den Neuerungen verankert.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne, wenn Sie Informationen oder Hilfe beim Umstieg in das neue Gehaltsschema brauchen. Gerne klären wir Sie über allfällige Vorteile oder Risiken beim Umstieg in den ersten zwei Jahren auf und schaffen die Voraussetzung für einen rechtlich „sauberen“ Umstieg für Unternehmen mit oder ohne Betriebsrat.