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20.06.2017

Umqualifizierung: Erleichterung bei Rückabwicklung von SVA Beiträgen

Trotz der bevorstehenden Neuwahl soll die Sozialpartnereinigung für mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungsrecht noch umgesetzt werden. Immerhin bringt sie bei der Rückabwicklung von SVA Beiträgen Erleichterungen für Arbeitgeber.

Wurde anlässlich einer GPLA (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) ein Werkvertrag als echtes Dienstverhältnis beurteilt, waren Dienstgeber – betreffend Sozialversicherungsbeiträgen – mit folgender Situation konfrontiert:

  • Der Arbeitnehmer erhielt eine (teilweise) Rückerstattung der Beiträge, die er an die SVA entrichtet hatte.
  • Der Arbeitgeber musste sowohl die Dienstgeber- aber auch die Dienstnehmerbeiträge von ca. 37,5% plus Zinsen für die vergangenen Jahre an die GKK entrichten. Für mehr als 1Monat zurückliegend Zeiträume können vom Dienstnehmer keine Beiträge mehr einbehalten werden.
  • Der Arbeitgeber konnte ohne vertragliche Vereinbarung nicht durchsetzen, dass der Dienstnehmer die von der SVA rückerstatteten Beiträge überträgt.

Hier bringt das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz voraussichtlich ab 01.07.2017 Erleichterung: Die „zu Unrecht“ an die SVA entrichteten Beiträge werden direkt an die GKK überwiesen und auf die Beitragsvorschreibung angerechnet. Dem Dienstgeber wird nur mehr die Beitragsdifferenz vorgeschrieben. Wird die Regierungsvorlage rechtzeitig Gesetz, können Dienstgeber schon bei nach dem 01.07.2017 abgeschlossenen GPLAs von dieser Neuregelung profitieren.

Ob das Vorabprüfungsverfahren oder die Versicherungszuordnung auf Antrag ein großer Wurf geworden ist, wird die Praxis zeigen, eine bestimmte Skepsis ist u.E. gerechtfertigt:

  • Es ist nicht gelungen einen Kriterienkatalog zur eindeutigen Abgrenzung von Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag zu entwickeln.
  • Es wurde kein unabhängiges Schiedsgericht zur Feststellung der Sozialversicherungszuständigkeit eingerichtet. Die GKK hat im Verfahren noch immer eine stärkere Position als die SVA.
  • Es gibt nach wie vor keine Möglichkeit für eine bestimmte Stellenbeschreibung die Versicherungszuordnung abzuklären. Ein Antrag müsste immer pro Auftragnehmer/Dienstnehmer gestellt werden.
  • Die Regierungsvorlage sieht keine Fristen für die Erledigung durch die Behörden vor.

 

[1] Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG (297/ME 25. GP), Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

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TagsGPLASVAUmqualifizierungVersicherungszuordnung
Foto von Alexandra Platzer
Alexandra Platzer Director, Tax Solutions
alexandra.platzer@at.pwc.com linkedin

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