Die Nettolohnvermutung – ein GPLA-Thema mit erweiterten Regelungen ab 1.1.2017
Die Nettolohnvermutung dient zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Schwarzlohnzahlungen. Die Nettolohnvermutung ermöglicht eine „Hochrechnung“ der Steuerbasis, die Abgaben werden von einem höheren fiktiven Brutto vorgeschrieben. Mit dem AbgÄG 2016 wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Nettolohnvermutung neu und erweiternd definiert, mit dem Ziel, die Anwendung dieser Bestimmung für die Abgabenbehörden zu erleichtern. Finden Sie nachfolgend die neuen Regelungen. Die Kenntnis der Voraussetzungen hilft bei der frühzeitigen Setzung von Abwehrstrategien.
Ab 1.1.2017 gilt die Nettolohnvermutung – neben dem Schwarzarbeitstatbestand – auch bei nicht versteuerten Bezügen von echten Dienstnehmern, wenn
der Arbeitgeber den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile)
- nicht im Lohnkonto erfasst hat,
- die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig abgeführt hat,
- obwohl der Arbeitgeber weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist (Vorsatz oder Verletzung einer Sorgfaltspflicht), und
- er eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen kann.
Die Nettovermutung gilt explizit nicht, wenn
- der Arbeitnehmer diese Bezüge im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit gemeldet bzw. versteuert hat,
- es sich bei diesen Bezügen um Sachbezüge oder Mitarbeiterrabatte handelt;
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen Rechenfehler oder Beurteilungsfehler bei der Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen die Nettolohnvermutung nicht auslösen.
[1] § 62a EStG