Der nächste Schritt zu „paperless“ – bestimmte Sonderausgaben werden ab 2017 automatisch vom Finanzamt berücksichtigt
Bestimmte Sonderausgaben (breitenwirksam sind insbesondere Kirchensteuer und Spenden) werden ab der Veranlagung 2017 automatisiert bei der Erstellung des Steuerbescheides berücksichtigt. Zwischen den jeweiligen Organisationen (z.B. Spendenempfänger, Kirchensteuerbeitragsstelle) wurde ein strukturierter Datenaustausch eingerichtet.
Zukünftig müssen diese Organisationen am Jahresende den Gesamtbetrag der geleisteten Spenden oder gezahlten Kirchensteuerbeiträge pro Steuerpflichten an das Finanzamt melden, dies ermöglicht eine automatische Berücksichtigung bei der Erstellung des Steuerbescheides auch wenn dieser über die antragslose automatische Arbeitnehmerveranlagung erstellt wird. Artikel Arbeitnehmerveranlagung 2016 – Was ist neu?
Betroffene Sonderausgaben im Detail:
– Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften (Kirchenbeitrag),
– Spenden an begünstigte Spendenempfänger, an freiwillige Feuerwehren und
Landesfeuerwehrverbände, Museen u.a.
– Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge
an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen sowie
– Zuwendungen an eine Stiftung gemäß § 4b und § 4c EStG
Nicht betroffen sind:
– Versicherungen etc. (§ 18 Abs. 1 Z 2),
– Wohnraumschaffung und -sanierung (§ 18 Abs. 1 Z 3),
– Rentenzahlungen,
– Steuerberatungskosten,
– Zahlungen an ausländische Empfänger, wie z.B. eine Spende an eine Universität in Italien.
Wichtig für Zahlungen ab 1.1.2017:
Bei der Zahlung an die jeweilige Organisation muss Vor- und Zuname gemäß dem Zentralen Melderegister sowie das Geburtsdatum bekanntgegeben werden. Die korrekte Angabe dieser Daten ist unbedingt nötig, sonst können die übermittelten Daten vom Finanzamt nicht dem richtigen Steuerpflichtigen zugeordnet werden.
Was ist zu tun, wenn Spenden geleistet aber nicht gemeldet wurden:
Der Steuerpflichtige kann jene Sonderausgaben, die der Übermittlungspflicht unterliegen, grundsätzlich nicht mehr selbst in die Steuererklärung eintragen. Er hat jedoch die Möglichkeit die Richtigkeit und Vollständigkeit in seinem elektronischen Steuerakt in FinanzOnline zu überprüfen. Bei Fehlern muss die übermittelnde Organisation berichtigen – Korrektur an der Wurzel. Wird von der Organisation trotz Urgenz nicht berichtigt, so wird – laut Aussage des BMF – in Ausnahmefällen der geleistete Betrag dennoch berücksichtigt.
Time will tell…
TIPP: Überprüfen Sie die bis dato geleisteten Zahlungen, ob diese den Anforderungen entsprechen und veranlassen Sie rechtzeitig eine Datenkorrektur.
Interessiert Sie dieses Thema? Fragen Sie uns, wir stehen gerne zur Verfügung.
