Arbeitnehmerveranlagung 2016 – Was ist neu?
Für das Veranlagungsjahr 2016 kommen erstmals die neuen Regelungen für die automatische antragslose Arbeitnehmerveranlagung zum Tragen. Auslöser für diese Neuregelung war die Tatsache, dass in der Vergangenheit sehr viele Arbeitnehmer die bestehenden Möglichkeiten der Steuerrückerstattung nicht nutzten und nach Schätzungen der Finanzbehörde gut 100 Millionen an zu viel bezahlter Lohnsteuer nicht rückgefordert wurden. Das neue Instrumentarium soll nun dafür sorgen, dass Arbeitnehmer, die keinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eingereicht haben, trotzdem aus amtsbekannten Umständen eine Steuerrückerstattung erhalten.
Wann kommt es zur Steuerrückerstattung?
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird nur dann erfolgen, wenn
- bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 eingereicht wurde,
- aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
- die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
- aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Laut Auskunft des BMF wird spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (also für das Steuerjahr 2016 bis 31.12.2018) eine automatische Veranlagung durchgeführt, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen und kein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung oder eine Steuererklärung eingereicht wurde. Auch ein „Opting-Out“ ist möglich, man kann dem Finanzamt via Finanz-online (sonstige Anbringen) mitteilen, dass man auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung verzichtet.
Auch Pensionisten können profitieren
Von der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung können auch jene Pensionisten profitieren, die auf Grund ihrer geringen Pension keine Lohnsteuer gezahlt haben. Sie erhalten auf Grund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung automatisch einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück – für 2016 maximal 110 Euro.
Wie kommt der Steuerpflichtige zu seinem Geld?
Liegen dem Finanzamt die Kontodaten des Steuerpflichtigen bereits vor, dann kommt es zur vollautomatischen Überweisung der Steuergutschrift auf dieses Konto. Kennt das Finanzamt die Kontodaten nicht, dann wird dem Steuerpflichtigen zusammen mit dem Bescheid ein Formular für einen Rückzahlungsantrag übermittelt, in dem er das Konto für die Überweisung der Gutschrift bekannt geben kann. Sobald dem Finanzamt die Kontodaten bekannt gegeben wurden, erfolgt die Überweisung.
Was ist zu tun, wenn die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nicht korrekt ist?
Sollte das Finanzamt aufgrund von Schlussfolgerungen aus der Aktenlagen eine antragslose automatische Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, obwohl die Voraussetzungen eigentlich nicht gegeben sind, dann haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit – bzw. unter gewissen Umständen auch die gesetzliche Verpflichtung – trotzdem eine Erklärung einzureichen.
Möchte der Arbeitnehmer von der Steuer absetzbare Ausgaben geltend machen, wie die Betriebsratsumlage oder den Gewerkschaftsbeitrag, die ja bei der automatischen Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt werden, dann kann er innerhalb von 5 Jahren (also Arbeitnehmerveranlagung 2016 bis spätestens 31.12.2021) eine Arbeitnehmerveranlagung einreichen. Das Finanzamt hat dann über die eingereichte Erklärung zu entscheiden und hebt gleichzeitig damit den antragslos ergangenen Bescheid auf.
Unterliegt eine Person der Steuererklärungspflicht z.B. weil sie auch Einkünfte aus Vermietung oder aus nicht bereits der österreichischen Kapitalertragssteuer unterliegendem Kapitalvermögen (z.B. Zinsen von einem Konto in Deutschland) hat, und wurde trotzdem aufgrund der Aktenlage eine automatische antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt, dann muss der Steuerpflichtige eine Erklärung nachreichen.
Tatsächlich bürokratische Erleichterung?
Ob die automatische antragslose Arbeitnehmerveranlagung tatsächlich immer zu einer bürokratischen Erleichterung führen wird, muss sich erst zeigen. Zu einer Entlastung kann es nur dann kommen, wenn sichergestellt ist, dass die vorhandene Aktenlage der Steuerpflichtigen vom Finanzamt richtig interpretiert wird und die durchgeführte Veranlagung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer endgültig abgeschlossene Veranlagung führt. Als durchaus positiv ist zu bewerten, dass der Zugang zum Recht erleichtert wurde.
Ein kurzes animiertes „Erklärvideo“ speziell für Schüler und Studenten finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter folgendem Link:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/AANV.html