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15.03.2017

Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge bei Pensionsaufschub ab 1.1.2017 (Sozialversicherungsänderungsgesetz 2016)

Mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz 2016 wurde ein weiterer Puzzle-Stein des „Reformpfades Pensionen“ umgesetzt, mit dem Ziel, finanzielle Anreize für den freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben zu setzen.

Ein Dienstnehmer, der bereits die gesetzlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Alterspension erfüllt, die Alterspension jedoch nicht in Anspruch nimmt, hatte bereits nach der bisherigen Rechtslage Anspruch auf den „Aufschubbonus“ in Höhe von 4,2% der Leistung pro Jahr der späteren Beanspruchung der Pension.

Darüber hinaus wird ab 2017 – zusätzlich zum bestehenden „Aufschubbonus“ – der Anteil des Dienstgebers (12,55%) und des Dienstnehmers (10,25%) am Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum der Bonusphase auf die Hälfte reduziert und zu 50% aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen. Die Bonusphase kann derzeit maximal 3 Jahre betragen.

Dies bedeutet, dass die Gutschrift am Pensionskonto weiterhin auf Basis der ungekürzten Beitragsgrundlage für den vollen Pensionsversicherungsbeitrag erfolgt.

In gleicher Weise wird im Übrigen auch der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen herabgesetzt.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Alterspension stellt keinen Fall des Pensionsaufschubs dar. Der Erwerb von weiteren Versicherungszeiten – neben dem Pensionsbezug – wird mit einem „Besonderen Höherversicherungsbetrag“ abgegolten.

Abzuwarten bleibt, ob dieser „Impuls“ genügt, den Pensionsantrittszeitpunkt hinauszuschieben oder der derzeit gelebten Praxis, den Aktivbezug neben dem Pensionsbezug zu beziehen, der Vorzug gegeben wird.

 

Für Fragen zum Thema oder auch zur Umsetzung in der Gehaltverrechnung stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihr P&O-Team

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TagsPensionPensionsaufschubPensionsversicherungsbeitrag
Foto von Oliver Elmani
Oliver Elmani oliver.elmani@at.pwc.com

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