Flüchtlingen den Eintritt ins Erwerbsleben ermöglichen?
Finden Sie im folgenden Beitrag die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu: Spricht man von „Flüchtlingen“ im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, muss zuerst nach Art und Grund des Aufenthaltsstatus unterschieden werden.
1) Asylwerber
Asylwerber sind Personen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unternehmen benötigen grundsätzlich eine Beschäftigungsbewilligung um Asylwerber einzustellen. Diese kann beantragt werden wenn der Asylwerber seit mind. 3 Monaten zum Verfahren zugelassen ist, davor dürfen Asylwerber keiner selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Derzeit geht das AMS bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen eher restriktiv vor, abgesehen von Beschäftigungen bei Saisonarbeit im Gastgewerbe oder in der Landwirtschaft. Für Asylwerber bis zu einem Alter von 25 Jahren können Beschäftigungsbewilligungen auch für gewisse Lehrberufe erteilt werden. Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Lehrberuf ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht, des Weiteren muss die Arbeitsmarktprüfung ergeben, dass für die Besetzung der Lehrstelle keine gleichqualifizierte Ersatzarbeitskraft zur Verfügung steht.
2) Subsidiär Schutzberechtigte
Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, die kein Asyl gewährt bekommen, aber deren Abschiebung als unzulässig qualifiziert wird. Subsidiärer Schutz wird auf ein Jahr befristet zuerkannt und kann verlängert werden. Subsidiär Schutzberechtigte sind Inländern auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt und benötigen keine Beschäftigungsbewilligung. Die Anstellung eines subsidiär Schutzberechtigten weist daher keine Besonderheiten auf und erfolgt unter den gleichen Rechten und Anmeldepflichten wie die Anstellung eines Inländers.
3) Asylberechtigte („anerkannte Konventionsflüchtlinge“)
Asylberechtigte sind Personen, die einen positiven Asylbescheid bzw. ein Konventionsreisedokument erhalten haben. Sie sind, wie subsidiär Schutzberechtigte, Inländern auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt. Zur Anstellung eines Asylberechtigten gilt das zu subsidiär Schutzberechtigten Gesagte sinngemäß; d.h. als potentieller Arbeitgeber muss nichts Spezielles beachtet werden. Das AMS Wien gewährt eine zeitliche auf 5 Monate begrenzte Fördermöglichkeit in Form eines Zuschusses zu den Lohn- und Lohnnebenkosten in Höhe von 50% des Bruttoentgelts inklusive der Lohnnebenkosten.
Möchte man als Unternehmen eine Person mit Fluchthintergrund beschäftigen, ist es essenziell zu wissen, auf Grund welcher Art von Aufenthaltsberechtigung sich die Person in Österreich befindet. Zu beachten ist auch, dass subsidiärer Schutz und (seit 2016 auch) Asyl vorerst nur befristet zuerkannt werden, das heißt, dass im Falle einer fehlenden Verlängerung des Aufenthaltstitel, der Arbeitnehmer das Land verlassen muss.
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