Steuerfreie Aushilfskräfte ab 1.1.2017 und die ersten Aussagen dazu aus dem Lohnsteuerwartungserlass 2016
Der Wartungserlass 2016 zu den Lohnsteuer-Richtlinien ist kurz vor dem Jahreswechsel vom BMF veröffentlicht worden. Im Rahmen der laufenden Wartung wurden unter Anderem gesetzliche Änderungen aufgrund des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 eingearbeitet, insbesondere zur Möglichkeit der steuerfreien Beschäftigung von Aushilfskräften – zunächst befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019.
Wann liegen steuerbegünstigte Aushilfskräfte vor?
Aushilfskräfte im Sinne der neuen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 11 lit a EStG liegen dann vor, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 5 Abs. 2 ASVG)
- Vollversichertes Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber oder Vollversicherung infolge einer selbständigen Tätigkeit (neben der Beschäftigung als Aushilfskraft)
- Begünstigte Aushilfstätigkeit des Arbeitnehmers höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr
- Beschäftigung von Aushilfskräften an nicht mehr als 18 Tagen beim betroffenen Arbeitgeber
- Beschäftigung der Aushilfskraft zur Überbrückung von Spitzenzeiten bzw. des Ausfalls einer Arbeitskraft
Die Anzahl der Arbeitgeber, für die während eines Kalenderjahres die Aushilfstätigkeit ausgeübt wird, ist nicht von Relevanz. Ebenso wenig, wie viele Aushilfskräfte ein Arbeitgeber an einem der 18 Tage einsetzt.
Ist jedoch zu Beginn einer neuen Beschäftigung erkennbar, dass die „18-Tage-Regelung“ in einem beliebigen Punkt nicht eingehalten werden kann, steht die steuerliche Begünstigung von Beginn an nicht zu. Die Lohnsteuerrichtlinien Randziffer 71a bringen folgende Beispiele zur Verdeutlichung:
- Arbeitgeber A beschäftigt zwei Aushilfskräfte – von Jänner bis Juli die Aushilfskraft B für 9 Tage, von August bis Dezember die Aushilfskraft C für 10 Tage. Die Aushilfskraft C darf nicht steuerfrei abgerechnet werden.
- Der Arbeitgeber A beschäftigt für 3 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Arbeitgeber B für 16 Tage beschäftigt war. Der Arbeitgeber A muss die Aushilfskraft für alle 3 Tage steuerpflichtig abrechnen.
Offen ist derzeit, in welcher Art und Weise die Bedingung „Überbrückung, Ausfall“ nachzuweisen sein wird. Eine entsprechende Dokumentation ist jedenfalls angeraten.
Worin liegt die steuerliche Begünstigung für Aushilfskräfte?
- Für die Aushilfskraft: Befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 unterliegen die Einkünfte aus der Tätigkeit als Aushilfskraft nicht der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass solche (geringfügigen) Einkünfte nicht im Rahmen der Veranlagung – gemeinsam mit den anderen bestehenden Einkünften – nachversteuert werden müssen.
- Für den Arbeitgeber: Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für diese Personen auch keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) zu entrichten. Ein Lohnzettel ist dennoch zu übermitteln.
Welche Pflichten hat die Aushilfskraft? – Umfassende Auskunftspflicht!
Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht – unseres Erachtens nach zu Recht – eine entsprechende Informationspflicht seitens der Aushilfskraft betreffend der Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung. Für die Praxis empfehlen wir dem Arbeitgeber, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über seine Vollversicherung bzw. über die Anzahl der Tage einer bereits erbrachten Aushilfstätigkeit einzuholen.
Was passiert, wenn die Aushilfskraft dem Arbeitgeber eine falsche Information hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der „18-Tage-Regelung“ gibt?
Dem Arbeitgeber steht die Begünstigung für die ersten 18 Tage zu, wenn die Aushilfskraft ihrer Informationspflicht nicht oder fehlerhaft nachkommt. Konnte somit der Arbeitgeber nicht wissen, dass die Aushilfskraft die 18-Tages-Grenze bereits überschritten hat, verliert nur der Arbeitnehmer – ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses – die steuerliche Begünstigung. Es kommt zu einer allfälligen Nachversteuerung im Rahmen seiner (Pflicht)Veranlagung. Eine Nachverrechnung der Lohnnebenkosten zu Lasten des Arbeitgebers erfolgt aber nicht.
Übersicht über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als „steuerfreie Aushilfskraft“
Abschließend finden Sie nachstehend im Überblick nochmals die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Aushilfskraft im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 11 lit a EStG – auf Arbeitnehmer- wie auch auf Arbeitgeberseite:
Ihr P&O-Team wünscht alles Gute für das Neue Jahr 2017.