PwC | Österreich
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • Dienstleistungen
  • Steuerberatung
  • P&O Newsletter
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • Steuerberatung
  • Wirtschaftsprüfung
  • Unternehmensberatung

Steuerfreie Aushilfskräfte ab 1.1.2017 und die ersten Aussagen dazu aus dem Lohnsteuerwartungserlass 2016

Der Wartungserlass 2016 zu den Lohnsteuer-Richtlinien ist kurz vor dem Jahreswechsel vom BMF veröffentlicht worden. Im Rahmen der laufenden Wartung wurden unter Anderem gesetzliche Änderungen aufgrund des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 eingearbeitet, insbesondere zur Möglichkeit der steuerfreien Beschäftigung von Aushilfskräften – zunächst befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019.

 

Wann liegen steuerbegünstigte Aushilfskräfte vor?

Aushilfskräfte im Sinne der neuen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 11 lit a EStG liegen dann vor, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 5 Abs. 2 ASVG)
  • Vollversichertes Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber oder Vollversicherung infolge einer selbständigen Tätigkeit (neben der Beschäftigung als Aushilfskraft)
  • Begünstigte Aushilfstätigkeit des Arbeitnehmers höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr
  • Beschäftigung von Aushilfskräften an nicht mehr als 18 Tagen beim betroffenen Arbeitgeber
  • Beschäftigung der Aushilfskraft zur Überbrückung von Spitzenzeiten bzw. des Ausfalls einer Arbeitskraft

Die Anzahl der Arbeitgeber, für die während eines Kalenderjahres die Aushilfstätigkeit ausgeübt wird, ist nicht von Relevanz. Ebenso wenig, wie viele Aushilfskräfte ein Arbeitgeber an einem der 18 Tage einsetzt.

Ist jedoch zu Beginn einer neuen Beschäftigung erkennbar, dass die „18-Tage-Regelung“ in einem beliebigen Punkt nicht eingehalten werden kann, steht die steuerliche Begünstigung von Beginn an nicht zu. Die Lohnsteuerrichtlinien Randziffer 71a bringen folgende Beispiele zur Verdeutlichung:

  • Arbeitgeber A beschäftigt zwei Aushilfskräfte – von Jänner bis Juli die Aushilfskraft B für 9 Tage, von August bis Dezember die Aushilfskraft C für 10 Tage. Die Aushilfskraft C darf nicht steuerfrei abgerechnet werden.
  • Der Arbeitgeber A beschäftigt für 3 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Arbeitgeber B für 16 Tage beschäftigt war. Der Arbeitgeber A muss die Aushilfskraft für alle 3 Tage steuerpflichtig abrechnen.

Offen ist derzeit, in welcher Art und Weise die Bedingung „Überbrückung, Ausfall“ nachzuweisen sein wird. Eine entsprechende Dokumentation ist jedenfalls angeraten.

 

Worin liegt die steuerliche Begünstigung für Aushilfskräfte?

  • Für die Aushilfskraft: Befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 unterliegen die Einkünfte aus der Tätigkeit als Aushilfskraft nicht der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass solche (geringfügigen) Einkünfte nicht im Rahmen der Veranlagung – gemeinsam mit den anderen bestehenden Einkünften – nachversteuert werden müssen.
  • Für den Arbeitgeber: Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für diese Personen auch keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) zu entrichten. Ein Lohnzettel ist dennoch zu übermitteln.

 

Welche Pflichten hat die Aushilfskraft? – Umfassende Auskunftspflicht!

Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht – unseres Erachtens nach zu Recht – eine entsprechende Informationspflicht seitens der Aushilfskraft betreffend der Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung. Für die Praxis empfehlen wir dem Arbeitgeber, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über seine Vollversicherung bzw. über die Anzahl der Tage einer bereits erbrachten Aushilfstätigkeit einzuholen.

 

Was passiert, wenn die Aushilfskraft dem Arbeitgeber eine falsche Information hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der „18-Tage-Regelung“ gibt?

Dem Arbeitgeber steht die Begünstigung für die ersten 18 Tage zu, wenn die Aushilfskraft ihrer Informationspflicht nicht oder fehlerhaft nachkommt. Konnte somit der Arbeitgeber nicht wissen, dass die Aushilfskraft die 18-Tages-Grenze bereits überschritten hat, verliert nur der Arbeitnehmer – ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses – die steuerliche Begünstigung. Es kommt zu einer allfälligen Nachversteuerung im Rahmen seiner (Pflicht)Veranlagung. Eine Nachverrechnung der Lohnnebenkosten zu Lasten des Arbeitgebers erfolgt aber nicht.

 

Übersicht über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als „steuerfreie Aushilfskraft“

Abschließend finden Sie nachstehend im Überblick nochmals die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Aushilfskraft im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 11 lit a EStG – auf Arbeitnehmer- wie auch auf Arbeitgeberseite:

 

 

Ihr P&O-Team wünscht alles Gute für das Neue Jahr 2017.

FB twitter Linkedin
TagsLohnsteuerwartungserlass 2016Steuerfreie Aushilfskraft
Foto von Oliver Elmani
Oliver Elmani Kontakt aufnehmen

Neueste Beiträge

  • Österreichische Familienbeihilfe in grenzüberschreitenden Fällen
  • Gesetzesänderungen im Lichte der Pensionswelle – (Neue) Teilpension und Einschränkung der Altersteilzeit
  • Die Pensionswelle ist kein Schicksal – sondern eine Gestaltungsaufgabe.
  • Ihr Pensionsantritt aus steuerlicher Sicht: Regelungen, Tipps und Strategien für eine sorgenfreie Alterspension
  • Aktuell: Der Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 zur steuerfreien Mitarbeiterprämie 2025 wurde vom Parlament beschlossen

P&O abonnieren

wöchentliche Updates erhalten
  • Presse
  • Kontakt
© 2015 — 2023 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, für die Webanalyse, um das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten. Diese Einwilligung kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
Cookies akzeptieren Nur notwendige Cookies akzeptieren Cookie Einstellungen
Manage consent

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDauerBeschreibung
cookielawinfo-checkbox-advertisement1 yearSet by the GDPR Cookie Consent plugin, this cookie is used to record the user consent for the cookies in the "Advertisement" category .
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
CookieDauerBeschreibung
pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
pwc-at-po-newslettersessionNo description
Analytics
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
CookieDauerBeschreibung
_ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
_ga_1V9WYG3QMY2 JahreThis cookie is installed by Google Analytics.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN
Präsentiert von CookieYes Logo