Essensbons und Dienstreise
Erhält der Arbeitnehmer auf Dienstreise Essensbons, so sind diese steuerlich wie ein zusätzliches Taggeld zu behandeln. Gutscheine, für die nur die reduzierte Abgabenfreiheit von € 1,10 pro Tag gilt, sind davon jedoch ausgenommen.
Aus steuerlicher Sicht können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zwei Arten von Essensgutscheinen gewähren:
- Ein abgabenfreier Betrag von bis zu € 4,40 pro Tag gilt für Essensgutscheine nur dann, wenn der Arbeitgeber u.a. nachweisen kann, dass jeder Arbeitnehmer maximal einen Gutschein täglich und nur an Arbeitstagen einlöst und dass die Mitnahme von Lebensmitteln nicht gestattet ist. Seit dem Steuerreformgesetz 2015/16 ist es nicht mehr erforderlich, dass die Gutscheine nur in Gaststätten eingelöst werden können, die in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen.
- Können mit dem Gutschein auch Lebensmittel bezahlt werden, die nach Hause mitgenommen werden, oder können die Gutscheine auch zeitversetzt oder an Urlaubstagen, Sonn- und Feiertagen eingelöst werden, sind lediglich bis zu € 1,10 pro Tag abgabenfrei.
Erhält der Arbeitnehmer auf einer Dienstreise Essensbons, so sind diese wie ein zusätzliches Taggeld zu behandeln. Das führt zur Abgabenpflicht, wenn das Taggeld, das der Mitarbeiter ohnehin erhält, zusammen mit dem Essensbon das maximal steuerfreie Taggeld (zB Inland: € 26,40 für volle 12 Stunden Dienstreise) übersteigt.
Laut Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass 2016[1] fallen allerdings Gutscheine, die nur bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei bleiben können, nicht unter diese Regelung und müssen nicht als zusätzliches Taggeld behandelt werden.
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[1] Erlass des BMF vom 16.12.2016, BMF-010222/0082-VI/7/2016, BMF-AV Nr. 211/2016 Rz 98