Betriebsrat – verlängerte Funktionsperiode ab dem 1.1.2017
Eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes bringt Neuerungen für die Vertretungsorgane der Arbeitnehmer:
Für die Mitglieder eines Betriebsrates, eines Zentralbetriebsrates, einer Konzernvertretung, eines Europäischen Betriebsrates und des SE-Betriebsrates gilt ab dem 1.1.2017 eine Funktionsperiode von fünf – anstatt wie bisher von vier – Jahren, soweit deren Konstituierung nach dem 31.12.2016 erfolgt.
Infolgedessen wurde auch der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen innerhalb einer Funktionsperiode von drei Wochen auf drei Wochen und drei Arbeitstage angepasst. Ob die Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes beansprucht werden kann, hängt weiterhin von der Anzahl der Mitarbeiter (Grenzwert: 20 Mitarbeiter) im jeweiligen Betrieb ab.
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