Absetzbare Kinderbetreuungskosten – Wann ist die Großmutter eine „pädagogisch qualifizierte Person“?
Bisher war ein achtstündiger Kurs (umgangssprachlich „Omakurs“) ausreichend, um die Betreuungsperson auch steuerlich zu einer pädagogisch qualifizierten Person zu machen. Bis zum 31.12.2017 muss eine umfangreichere Ausbildung nachgewiesen werden, damit die Kinderbetreuungskosten in 2017 steuerlich absetzbar sind oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden können.
Steuerpflichtige Eltern können im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung bis zu 2.300 Euro Kinderbetreuungskosten pro Kalenderjahr und Kind als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Zu den Voraussetzungen zählen neben dem Alter des Kindes, dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag und dem Vorliegen von Betreuungskosten, dass die Betreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen muss. Doch wer gilt als pädagogisch qualifizierte Person?
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im September 2015 entschieden, dass die bisher von der Finanzverwaltung akzeptierten 8-16 stündigen Kurse nicht genügen, sondern eine mit einem Lehrgang für Tageseltern vergleichbare Ausbildung vorliegen muss.
Laut Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2016[1] kann die umfangreichere Ausbildung aber bis zum 31.12.2017 nachgeholt werden. Die neuen Anforderungen sind:
- die Betreuungsperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen;
- für die Ausbildung werden bestimmte Mindestinhalte definiert; die Ausbildung muss bei solchen Organisationen absolviert werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmfj.gv.at) genannt werden;
- jedenfalls anerkannt werden: Lehrgänge für Tageseltern, Ausbildungen zum Kindergartenpädagogen, zum Horterzieher, zum Früherzieher oder zum Sozialpädagogen oder ein pädagogisches Hochschulstudium. Derartige Ausbildungen werden auch anerkannt, wenn sie im EU- oder EWR-Raum absolviert wurden.
- die bisherigen 8-stündigen Kurse können je nach Kursanbieter teilweise angerechnet werden.
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[1] Erlass des BMF vom 16.12.2016, BMF-010222/0082-VI/7/2016, BMF-AV Nr. 211/2016 Rz 884i