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14.12.2016

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter – steuerrechtliche Aspekte

Alle Jahre wieder stellt sich im Dezember die Frage, wie Weihnachtsfeiern und Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter steuerlich zu behandeln sind. Den aktuellen Stand haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:


Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter – Lohnsteuer/ Sozialversicherung/ Lohnnebenkosten?

Sachzuwendungen (z.B. Autobahnvignette) an Mitarbeiter sind bis zu 186 € pro Jahr steuerfrei, Geldzuwendungen sind steuerpflichtig. Als Sachzuwendungen gelten auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Geld abgelöst werden können. Goldmünzen und Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden von der Verwaltungspraxis als Sachzuwendung anerkannt. Für die Steuerfreiheit der Sachzuwendungen ist das Abhalten einer Betriebsfeier nicht notwendig. Individuelle Belohnungen werden von dieser Begünstigung jedoch nicht erfasst.

Neu ab 2016 ist, dass für Jubiläums-Sachgeschenke an Mitarbeiter ein zusätzlicher Freibetrag von 186 € jährlich zusteht, Jubiläumsgeschenke kürzen somit nicht mehr den allgemeinen Freibetrag von 186 €.

Für Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) steht dem einzelnen Arbeitnehmer eine Begünstigung in Höhe von maximal 365 € jährlich zu. Ist aufgrund der Häufigkeit von Betriebsveranstaltungen mit einer Überschreitung dieses Freibetrages zu rechnen, so sind vom Arbeitgeber entsprechende Aufzeichnungen über die konkrete Teilnahme der Arbeitnehmer zu führen.

Gemischtes Publikum, wenn etwa auch Kunden zur Weihnachtsfeier geladen werden, ist für die Anwendung dieser Steuerbegünstigung nicht hinderlich.


Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter – Umsatzsteuer?

Grundsätzlich lösen Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter Umsatzsteuer aus, außer diese führen im Vorfeld zu keinem Vorsteuerabzug (z.B. Gutscheine). Auch fällt dann keine Umsatzsteuer an, wenn lediglich Geschenke von geringem Wert (bis zu 40 € pro Jahr und Empfänger) verteilt werden. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger (z.B. Kugelschreiber, Kalender, etc.) sind nicht bei der 40 €-Grenze zu berücksichtigen.

Die Weihnachtsveranstaltung selbst löst im Verhältnis zu den Mitarbeitern ebenfalls keine Umsatzsteuerpflicht aus.


Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter – Betriebsausgaben?

Sowohl die Weihnachtsfeier selbst als auch die Weihnachtsgeschenke sind als freiwilliger Sozialaufwand als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

Ihr PwC People and Organisation-Team wünscht ein Frohes Weihnachtsfest und alles Gute für das Neue Jahr 2017!

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TagsBetriebsveranstaltungSachzuwendungWeihnachtsfeierWeihnachtsgeschenke
Foto von Oliver Elmani
Oliver Elmani oliver.elmani@at.pwc.com

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