Neuerungen im Zulassungsverfahren für „Rotationsarbeitskräfte“
Das bislang zweigleisige Zulassungsverfahren für die Erteilung einer Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung „Rotationsarbeitskraft“ für drittstaatsangehörige Schlüsselkräfte soll ab 2017 vereinheitlicht werden. Für den grenzüberschreitenden Transfer von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern innerhalb der Unternehmensgruppe wird ein einziger, speziell kombinierter Aufenthalts- und Beschäftigungstitel geschaffen. Durch die Zusammenarbeit der beiden zuständigen Behörden soll nunmehr ein einheitliches Antragsverfahren („One Stop Shop“-Prinzip) sichergestellt werden. Hinsichtlich der maximalen Gesamtaufenthaltsdauer sollen im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage Obergrenzen (Führungskräfte und Spezialisten 3 Jahre sowie Trainees 1 Jahr) eingeführt werden.
Weitere rechtliche Rahmenbedingungen:
- Es muss sich bei „Schlüsselkräften“ um hochqualifizierte Personen wie Manager, Spezialisten und Management-Trainees mit Hochschulabschluss handeln.
- Der Mitarbeitereinsatz hat grenzüberschreitend – von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu einem österreichischen Arbeitgeber – zu erfolgen.
- Beide Unternehmen müssen in rechtlicher Sicht ein Unternehmen bilden oder in wirtschaftlicher Sicht unter einheitlicher Leitung stehen.
Gesetzwerdung ist abzuwarten.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Bitte kontaktieren Sie unsere Autoren.
