Neuer Aspekt bei der Definition der Gruppe für § 3 EStG Steuerbefreiungen – (Sind Manager nun doch eine Gruppe?)
Einige Steuer- und Abgabenbefreiungen sind davon abhängig, ob der Vorteil allen oder Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Der VwGH fordert in seinem Erkenntnis vom 27. Juli 2016, 2013/13/0069 eine auf den Zweck der jeweiligen Steuerbefreiung abgestimmte Gruppendefinition. Das eröffnet einerseits neue Möglichkeiten, bringt aber auch mehr Komplexität und neue Rechtsunsicherheit für die Steuerpflichtigen.
Es ist weiterhin nicht möglich, die Steuerfreiheit bestimmter Vorteile nur ausschließlich auf Basis der Hierarchieebene zu gewähren, wenn eine Gewährung an alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gesetzlich gefordert ist. Dazu zählen beispielsweise die Steuerbefreiungen für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, Zuschüsse für die Kinderbetreuung, Zukunftssicherung, Mitarbeiterbeteiligungen oder Mitarbeiterrabatte.
Diese Steuerbefreiungen stehen nicht zu, wenn der Vorteil vom Arbeitgeber beispielsweise nur an Geschäftsführer gewährt wird. [1] Wird die Unterscheidung, wem der Vorteil zusteht, aber zusätzlich auch nach der Qualifikation vorgenommen, wie beispielsweise bei Anwendung des Stellenbewertungssystems der Hay Group, liegt zumindest bei Mitarbeiterbeteiligungen und Stock Options eine zulässige Gruppe im Sinne der Steuerbefreiung vor.
Der VwGH begründet dies damit, dass ein Teilaspekt bei der Einführung dieser Steuerbegünstigung (Kapitalmarktoffensive-Gesetz) war, dass Optionen und Mitarbeiterbeteiligungen die Motivation der Mitarbeiter erhöhen und dadurch hochqualifizierte Arbeitskräfte für Österreich gesichert werden sollten[2]. Eine Gruppenbildung, die die Qualifikation der Mitarbeiter berücksichtigt, ist daher aus Sicht des VwGH für diese Steuerbefreiungen zulässig.
Sollen Steuerbefreiungen nach § 3 in Anspruch genommen werden, ist bei der Definition der Begünstigten folgendes zu beachten:
- Die Bildung der Gruppe muss sachlich begründbar und nicht willkürlich erfolgen[3]
- Es darf sich nicht um individuell oder leistungsbezogen gewährte Vorteile aus dem Dienstverhältnis handeln[4]
- Der Zweck und die Wirkungsweise der jeweiligen Steuerbegünstigung müssen bei der Definition der Gruppe der Anspruchsberechtigten berücksichtigt werden
- Die Gruppenmerkmale müssen je nach Art der Steuerbefreiung nicht mehr unbedingt betriebsbezogen sein[5]. Bei der Steuerbefreiung für Kinderbetreuungszuschüsse werden beispielsweise auch soziale Merkmale (Kinder bis 10 Jahre) für die Definition der Gruppe herangezogen.
Interessiert Sie dieses Thema? Neugierig auf mehr? Fragen Sie unsere Autoren! Wir stehen gerne zur Verfügung.
[1] VwGH 23.03.1982, 81/14/0085, VwGH 28.05.2002, 96/14/0041, 96/14/0040, 96/14/0019
[2] 358 BlgNR 21. GP 12
[3] VwGH 18.10.1995, 95/13/0062
[4] VwGH 05.05.1982, 3003/80
[5] Anders bisher: VwGH 18.10.1995, 95/13/0062