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14.12.2016

10 Fragen rund um die betriebliche Weihnachtsfeier

Dezember ist der Monat der betrieblichen Weihnachtsfeiern und somit der Anlass, sich den arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Weihnachtsfeier zu stellen.

 

1. Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichten? 

Nein, das Ausrichten einer Weihnachtsfeier ist freiwillig. Ebenso können Arbeitgeber frei entscheiden, wann und wo eine etwaige Weihnachtsfeier stattfindet.

 

2. Muss der Arbeitgeber alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen?

Werden bestimmte Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen, kann den Arbeitgeber schnell ein Diskriminierungs- oder Mobbingvorwurf treffen. Unbedenklich ist ein Ausschluss bestimmter Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier nur dann, wenn sachliche Gründe vorliegen, etwa eine dringende betriebliche Notwendigkeit, welche erfordert, dass besagte Mitarbeiter ihren Dienst zur Zeit der Weihnachtsfeier verrichten.

 

3. Müssen Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier erscheinen? 

Man muss unterscheiden, ob die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet oder außerhalb von dieser. Wird die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit abgehalten, kann der Arbeitgeber Anwesenheitspflicht vorschreiben. Findet die Weihnachtsfeier hingegen außerhalb der Arbeitszeit statt, können die Mitarbeiter nicht zur Anwesenheit verpflichtet werden.

 

4. Gilt die Weihnachtsfeier als (bezahlte) Arbeitszeit? 

Auch hier ist ausschlaggebend, wann die Weihnachtsfeier abgehalten wird. Wird während der regulären Arbeitszeit gefeiert und ist die Anwesenheit verpflichtend, gilt diese Zeit als Arbeitszeit und muss dementsprechend auch bezahlt werden. Findet die Weihnachtsfeier hingegen am Abend außerhalb der Arbeitszeit statt und ist somit freiwillig, gilt dies nicht als Arbeitszeit und muss folglich auch nicht bezahlt werden.

 

5. Wie verhält es sich mit Alkoholkonsum auf Weihnachtsfeiern? 

Findet die Weihnachtsfeier während regulärer Arbeitszeiten statt, ist ein Alkoholverbot durch das Weisungsrecht des Arbeitsgebers unproblematisch. Findet die Weihnachtsfeier jedoch außerhalb der Arbeitszeit in der Freizeit der Arbeitnehmer statt, ist ein Alkoholverbot in der Regel nicht zulässig. Unbenommen bleibt dem Arbeitgeber, keine alkoholischen Getränke zu bezahlen oder anzubieten.

 

6. Stellt unangemessenes Verhalten auf Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit einen Entlassungsgrund dar? 

Die Weihnachtsfeier findet zwar in der Regel in der Freizeit statt, dennoch handelt es sich um eine Veranstaltung mit Nahebeziehung zum Arbeitsverhältnis. Daher können Mitarbeiter bei grobem Fehlverhalten, wie beispielsweise im Falle sexueller Belästigungen oder Beschimpfungen, entlassen werden, wenn das Fehlverhalten objektiv die Annahme rechtfertigt, dass betriebliche Interessen durch das Fehlverhalten gefährdet sind.

 

7. Ich beobachte als Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier Belästigungen oder Beleidigungen zwischen meinen Mitarbeitern untereinander. Wie verhalte ich mich korrekt? 

Durch das Naheverhältnis zum Arbeitsverhältnis trifft den Arbeitgeber auch auf der Weihnachtsfeier eine Fürsorgepflicht. Bei Belästigungen von Mitarbeitern untereinander trifft den Arbeitgeber daher auch auf der Weihnachtsfeier eine Abhilfepflicht. Ein Unterlassen der angemessenen Abhilfe kann schadenersatzpflichtig machen. Abhilfemaßnahmen bei Belästigungen können beispielsweise klärende Gespräche, Verwarnungen oder sogar Entlassungen sein.

 

8. Wie geht man als Arbeitgeber mit unentschuldigtem Nichterscheinen am nächsten Tag um? 

Wenn betrieblich nicht anders verlautbart oder vereinbart, müssen Arbeitnehmer am Tag nach der Weihnachtsfeier, wenn es sich um einen normalen Arbeitstag handelt, auch pünktlich zur Arbeit erscheinen. Erscheint ein Arbeitnehmer am nächsten Tag unentschuldigt nicht, hat der Arbeitgeber ihn zum Arbeitsantritt aufzufordern. Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit des unentschuldigten Fernbleibens. Eine Fortsetzung des unentschuldigten Fernbleibens kann einen Entlassungsgrund darstellen, auch wenn am Vortag die Weihnachtsfeier stattfand.

 

9. Ein Arbeitnehmer meldet sich am Tag nach der Weihnachtsfeier krank. Wie ist aus Arbeitgebersicht damit umzugehen?

Eine Krankmeldung ist grundsätzlicher ein gültiger Entschuldigungsgrund. Zu beachten ist aber, dass die Entgeltfortzahlung bei einem Krankenstand, der grob fahrlässig herbeigeführt wurde – etwa durch übermäßigen Alkoholkonsum – ausgeschlossen ist.

 

10. Ist ein Unfall, der sich auf der bzw. am Nachhauseweg von der Weihnachtsfeier ereignet ein Arbeitsunfall oder ein Freizeitunfall? 

Ein Unfall ist dann als Arbeitsunfall zu qualifizieren, wenn er in (engem) Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit steht. Auch Unfälle auf dem Arbeitsweg sind davon umfasst. Bestimmte Unfälle außerhalb der beruflichen Tätigkeit sind Arbeitsunfällen gleichgestellt, dazu zählen etwa Unfälle bei Gemeinschaftsveranstaltungen wie etwa Weihnachtsfeiern. Ob die Weihnachtsfeier unter Unfallversicherungsschutz steht, hängt von folgenden Kriterien ab:

  • alle Mitarbeiter sind zur Feierlichkeit eingeladen,
  • das Erscheinen Aller ist erwünscht,
  • der Arbeitgeber organisiert die Feierlichkeit, und
  • der Arbeitgeber nimmt selbst an der Veranstaltung teil.

Ein Unfall auf bzw. nach der Weihnachtsfeier ist jedoch als Freizeitunfall zu qualifizieren, wenn Mitarbeiter nach offiziellem Ende der Weihnachtsfeier in einem gänzlich privaten Zusammenhang weiter miteinander verweilen.

 

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine frohe Weihnachtsfeier, ein gelungenes Fest, ein nettes Beieinandersein – Ihr PwC People and Organisation Team

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TagsArbeitsunfallEntlassungFürsorgepflichtGleichbehandlungWeihnachtsfeier
Foto von Laleh Behrus-Kiennast
Laleh Behrus-Kiennast laleh.behrus-kiennast@at.pwc.com linkedin
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Valerie Kalnein valerie.kalnein@at.pw.com

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