BMSVG-Beginn der Beitragspflicht – OGH kippt die bisherige Verwaltungspraxis
Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht nach dem BMSVG bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses ein, unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses, so die Ansicht des OGH in einem im Juni 2016 ergangenen Urteil. Nach Ansicht des Hauptverbandes ist dieses Urteil für Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die seit dem 10.6.2016 bestehen.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG ist der Beitrag zur Mitarbeitervorsorge ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu leisten, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht ab dem ersten Tage dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Die Gebietskrankenkassen bzw. der Hauptverband der SV-Träger legten diese gesetzliche Bestimmung so aus, dass sowohl das erste Arbeitsverhältnis als auch das Nachfolgearbeitsverhältnis länger als einen Monat dauern müssen. Dies führte insbesondere dazu, dass für fallweise Beschäftigte niemals Beiträge zur Mitarbeitervorsorge zu entrichten waren.
Dieses Verständnis wird vom OGH nicht geteilt (Urteil vom 25.5.2016, 9 ObA 30/16a). Nach Ansicht des OGH entsteht die Beitragspflicht des Nachfolgedienstverhältnisses am ersten Tag, unabhängig von der allgemeinen Monatsregel. Weder für das vorangegangene noch für das nachfolgende Arbeitsverhältnis wird eine bestimmte Dauer vorausgesetzt. Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Beispiel (NÖDIS Nr. 12/Oktober 2016)
- erste Beschäftigung: 10.10 bis 28.10.2016
- zweite Beschäftigung: 1.12 bis 9.12.2016
Im Rahmen der ersten Beschäftigung besteht keine BV-Pflicht, da dieses nicht länger als einen Monat dauert. Für die zweite Beschäftigung besteht hingegen bereits mit 1.12.2016 Beitragspflicht, auch wenn weder das erste noch das zweite Dienstverhältnis länger als einen Monat laufen.
Nach Ansicht des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ist die OGH-Entscheidung für Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 10.06.2016 (Tag nach der Veröffentlichung des Urteils im Rechtsinformationssystem des Bundes) bestehen.
Die Beiträge zur Mitarbeitervorsorge sind grundsätzlich als arbeitsrechtlicher Anspruch zu qualifizieren. Auch wenn die Gebietskrankenkassen das Urteil erst ab 10.06.2016 umsetzen werden, ist nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmervertreter (Arbeiterkammer, Betriebsräte) dieses Thema aufgreifen und Beiträge zu Gunsten der Mitarbeiter nachfordern
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